AGB  
 

§ 1
Auftragsbestätigung 


1) Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
2) Satz 1 gilt für Nebenabreden und sonstige Abmachungen, auch wenn sie nachträglich getroffen werden.

 

§ 2
Lieferung


1) Altpapier ist lufttrocken zu liefern. Als lufttrocken gelten in der Regel Lieferungen, deren Feuchtigkeit bei einer normalen relativen Luftfeuchtigkeit von 65% und einer Normaltemperatur von 20° Celsius 10-10% nicht übersteigt. Abweichungen davon, die sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung im Freien ergeben, sind vom Verkäufer vor Abschluss dem Käufer mitzuteilen. Feuchtigkeit, die auf die Witterung des Verladungstages (Regen, Schnee, Hagel) zurückzurufen ist, wird vom Lieferanten nicht berechnet.
2)
Muster sind als Typ-Muster (ungefähre Ausfallmuster) zu betrachten. Sollten die Eigenschaften des Musters als zugesichert gelten, so muss dies besonders vereinbart werden.
3) Für die Sortenabgrenzung ist, falls keine Sondervereinbahrungen getroffen werden, das gemeinsame Sortenverzeichnis des Bundesverbandes Papierrohstoffe e.V. und des Ausschusses Altpapier im Verband Deutscher Papierfabriken e.V. maßgebend.
4) Abschlüsse gelten für die vertragsmäßig festgelegte Menge. Die abgeschlossene Menge darf vom Verkäufer bei Vereinbarung Ungefährer Mengen um 10%, bei Vereinbarung bestimmter Mengen um 5% über oder unterschritten werden, sofern dies zur Vollauslastung des Laderaumes erforderlich ist.
5) Ist als Lieferung eine Wagenladung (Waggon oder LKW) ohne Gewichtsangabe vereinbart, so ist hierunter eine Menge von ungefähr 20 Tonnen zu verstehen, die bis zur Höchstauslastung des Waggons oder LKW’ s überschritten werden darf. Bei Abschlüssen nach Wagenladungen muss die Vereinbarte Anzahl Wagenladungen geliefert und übernommen werden.
6) Die Lieferung hat, falls nicht besondere Vereinbarungen oder abweichende Gepflogenheiten bestehen, in stapelfähigen Pressballen zu erfolgen. Die Ballen sollen ordnungsgemäß verschnürt sein.
7
) Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Altpapiersorten gilt jede Sorte als einzelne Lieferung
8) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Ladegelände verlassen hat.
9) Die Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die so muss die Ware spätestens innerhalb zweier Monate nach Vertragsabschluss abgenommen werden. Die Ablieferung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abruf erfolgen.
10) Verkäufer und Käufer werden von der Verpflichtung zur Leistung sowie von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen durch alle Umstände, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, befreit. Die Vertragspartner haben einander von einer nach Satz 1 eingetretenen Situation rechzeitig in Kenntnis zu setzten.
11) Gerät der Käufer mit Abnahme länger als 14 Tage in Verzug, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Erfüllung des Vertrages verlangen. In beiden Fällen kann der Verkäufer ohne Nachweis der Schadenshöhe Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises für die Menge fordern, mit der sich der Käufer in Abnahmeverzug befindet.
12)
  Ist der Verkäufer mit der Lieferung länger als 14 Tage im Verzug, so treten die gesetzlichen Folgen ein. Die Verpflichtung des Verkäufers zum  Schadensersatz ist auf 10% des vereinbarten Kaufpreises der Menge beschränkt, mit der sich der Verkäufer befindet.

 

§ 3
Mängel


1) Der Käufer hat offene Mängel unverzüglich d.h. spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich oder fernschriftlich zu rügen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist ab Entdeckung des Mangels und endet spätestens drei Monate nach Erhalt der Ware. Geht innerhalb dieser Frist eine schriftliche Rüge beim Verkäufer nicht ein, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Bemängelte Ware ist 14 Tage ab Zugang der Mängelrüge beim Verkäufer zur Besichtigung bereitzuhalten, andernfalls Ansprüche aus der Mängelrüge ausgeschlossen sind.
Bemängelte Ware muss ordnungsgemäß gelagert und versichert werden. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers gegen Erstattung der nachgewiesenen Kosten unverzüglich die Rücklieferung der Ware vorzunehmen oder zu veranlassen.
2) Bei mangelhafter Lieferung kann der Käufer nur Minderung oder Lieferung mangelfreier Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen. Beträgt jedoch der Minderwert einer bemängelten Ware nicht mehr als 15%, kann nur Minderung verlangt werden. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, oder erfolgt diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachen des Kaufvertrages zu verlangen.
3) Der Anspruch auf Gewährleistung verjährt spätestens drei Monate nach Erhalt der Ware. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers endet in jedem Fall mit dem Eintrag der Ware in das erste Stoffaufbereitungsaggregat.
4) Im Rahmen der Gewährleistung werden nur solche Mängel berücksichtigt, die unmittelbar an der gelieferten Sache selbst bestanden haben. Für alle weitergehenden Schäden, insbesondere Folgeschäden, wird nur im Falle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens gehaftet. Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht für Schäden, die durch die Anwesenheit von produktionsschädlichen Stoffen entstehen, sofern nicht der Verkäufer eine ausdrückliche und uneingeschränkte Reinheitsgarantie übernommen hat.
5) Die Haftung des Verkäufers ist im jedem Falle auf die doppelte Höhe des Kaufpreises beschränkt.

 

§ 4
Verkaufsmaßstäbe


1) Altpapier wird im Allgemeinen nach Gewicht verkauft. Die beim Abschluss vereinbarten Preise verstehen sic als „ab Verladestation“ (Waggonverladung) bzw., „frei LKW ab Lager des Verkäufers“ (LKW-Verladung), wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird (z.B. „frei Empfänger“ oder „frei Bestimmungsstation“). Bei Käufen „frei Empfänger“ oder „frei Bestimmungsstation“ ist der Käufer – falls erforderlich – verpflichtet, die Fracht zu verauslagen; Skonto darf für den Frachtbrief nicht abgezogen werden. Deckenmiete, Frachtbriefstempel und ähnliche Kosten gehen zu Lasten der zur Frachtzahlung Verpflichteten.
2) Die in Pressballen gelieferte Ware wird brutto für netto berechnet. Die nicht mit dem Bruttogewicht abgerechneten Verpackungen sind innerhalb von 6 Wochen in ordnungsgemäßen Zustand frachtfrei zurücksenden.
3) Die Rücksendung von Privat- und Leihdecken hat innerhalb von fünf Tagen nach Eingang in ordnungsgemäßen Zustand frachtfrei zu erfolgen. Wird diese Frist über schritten, so hat der Käufer die dem Verkäufer entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Deckenmieten für private Abdeckplanen können vom Verkäufer bis zur Höhe der von der Bundesbahnverwaltung erhoben Deckenmiete berechnet werden. Bei Benutzung von Leihdecken sind die Gebühren zu vergüten, die von den Wagendecken-Verleihinstituten berechnet werden.
4) Bei Waggonverladung soll die Feststellung des Gewichtes grundsätzlich bahnseitig vorgenommen werden. Bei dieser Verwiegung gelten folgende Bestimmungen:
Die leeren und beladenen Waggons sind bahnseitig zu verwiegen. Soweit sich bei der Verwiegung bereits die Decken auf den Waggons befinden, ist um das Deckengewicht zu kürzen. Wenn auf der Abgangsstation keine Verwiegung des leeren und beladenen Waggons erfolgt ist, so gilt das in dieser Weise auf der Bestimmungsstation ermittelte Gewicht. Ist auf der Abgangsstation nur der beladene Waggon gewogen worden, unter Abzug des am Waggon abgeschriebenen Eigengewichts, so kann auf der auf der Bestimmungs- oder Empfangsstation das Gewicht durch Leerwiegen des Waggons amtlich ermittelt werden. Der bahnseitigen Verwiegung wird Verwiegung durch bahnseitig vereidigte Wiegemeister auf geeichter Waage gleichgestellt.
Beim Versand von Altpapier und Papierabfällen durch Kraftwagen muss – sofern nichts anderes vereinbart wurde – eine Verwiegung auf einer öffentlichen Waage oder durch einen Vereidigten Wäger stattfinden.
Ist Beim LKW-Bezug eine Verwiegung auf einer öffentlichen Waage oder durch einen vereidigten Wäger am Verladeort nicht erfolgt, so gilt das beim Empfänger auf einer öffentlichen Waage oder durch einen vereinigten Wäger durch Voll- und Leerwiegen ermittelte Gewicht.
Bei erheblichen Gewichtsunterschieden haben Käufer und Verkäufer das Recht, eine amtliche Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der unterliegende Teil trägt. Gewichtsabweichungen bis zu 0,5% bleiben unbeachtlich.
5) Der Verkäufer trägt bei Waggonverladung das Wiegegeld auf der Abgangstation, ebenso auf der Bestimmungsstation, wenn eine in Abs. 4 vorgesehene bahnseitige Verwiegung auf der Abgangstation nicht stattgefunden hat. Das Wiegegeld auf der Bestimmungsstation trägt der Käufer, wenn das Nachwiegen von ihm veranlasst worden ist. Die Anschlussgebühren werden von dem jeweiligen Anschlussinhaber getragen. Das gleiche gilt analog für Lieferanten per LKW.

 

§5
Zahlungsbedingung


1) Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen vom Rechnungstage an wird ein Nachlass von 2% vom Rechnungsbetrag abzüglich der Fracht- und Frachtnebenkosten gewährt. Als Zahlungsziel für Nettozahlung werden 30 Tage eingeräumt.
Bei Zahlungsverzug können dem Käufer Verzugzinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Als fristwahrende Zahlung gilt auch die Zahlung durch Scheck, Bank- oder Postschecküberweisung, nicht hingegen die Bezahlung mit Wechseln. Wechselspesengehen gehen zu Lasten des Käufers.
2) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt, das Verlangen nach vorzeitiger Zahlung durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte Zahlung nicht erfolgt und auch keine Sicherheit geleistet wird, so hat der Verkäufer das Recht des Rücktritts vom Vertrag. Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus hat der Verkäufer die ihm nach § 326 BGB zustehenden Rechte.
3) Die Aufrechung streitiger Gegenforderungen gegen unbestrittene fällige Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig.
4) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer.

 

§ 6
Eigentumsvorbehalt


1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung (bei Wechseln und Schecks bis zur Einlösung) sämtlicher auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderung gegenüber dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Zu den Forderungen gehören auch Nebenforderungen und Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch bei einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer, ohne ihn zu verpflichten, so dass der Verkäufer Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Käufers in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßangabe berechtigt, dass die Forderungen nach Ziffer 2 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auf Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
2) Für den Fall der Veräußerung der Ware – gleich in welchem Zustand – tritt der Käufer hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Faktorenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seines Rechts an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit  allen Nebenrechten einschließlich  eines solchen auf Einräumung  einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderungen im Rahmen eines echten Factorings  verkauft, so tritt er die an ihrer  Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt mehr als 10% so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
3) Der Käufer darf Ansprüche aus Verträgen mit dem Verkäufer nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. Verpfändung oder Sicherungsübereinigung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt al allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

 

§ 7
Allgemeine Haftung


1) Alle Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung sind auf die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2) Im Falle grober Fahrlässigkeiten ist der Ersatz auf die Höhe des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.
3) Soweit hiernach Schadensersatzansprüche bestehen, verjähren sie nach Ablauf eines Jahres, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist gilt.

 

§ 8
Sonstige Bestimmungen


1) Abweichende Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn der Käufer hierfür eine besondere Form festgelegt hat.
2) Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
3) Verkäufer und Käufer unterwerfen sic dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar auch dann,  wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, sind die für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gerichte.
5) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gleich aus welchem Grunde, wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt.