| AGB |
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§ 1
Auftragsbestätigung
1) Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Der Inhalt dieser Bestätigung ist
ausschließlich maßgebend.
2) Satz 1 gilt für Nebenabreden und
sonstige Abmachungen, auch wenn sie nachträglich getroffen werden.
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§ 2
Lieferung
1) Altpapier ist lufttrocken zu liefern. Als lufttrocken gelten in der
Regel Lieferungen, deren Feuchtigkeit bei einer normalen relativen
Luftfeuchtigkeit von 65% und einer Normaltemperatur von 20° Celsius 10-10%
nicht übersteigt. Abweichungen davon, die sich aus der Natur des Materials
oder der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung im Freien
ergeben, sind vom Verkäufer vor Abschluss dem Käufer mitzuteilen.
Feuchtigkeit, die auf die Witterung des Verladungstages (Regen, Schnee,
Hagel) zurückzurufen ist, wird vom Lieferanten nicht berechnet.
2)
Muster sind als Typ-Muster (ungefähre
Ausfallmuster) zu betrachten. Sollten die Eigenschaften des Musters als
zugesichert gelten, so muss dies besonders vereinbart werden.
3) Für die Sortenabgrenzung ist, falls keine Sondervereinbahrungen
getroffen werden, das gemeinsame Sortenverzeichnis des Bundesverbandes
Papierrohstoffe e.V. und des Ausschusses Altpapier im Verband Deutscher
Papierfabriken e.V. maßgebend.
4) Abschlüsse gelten für die vertragsmäßig festgelegte Menge. Die
abgeschlossene Menge darf vom Verkäufer bei Vereinbarung Ungefährer Mengen
um 10%, bei Vereinbarung bestimmter Mengen um 5% über oder unterschritten
werden, sofern dies zur Vollauslastung des Laderaumes erforderlich ist.
5) Ist als Lieferung eine Wagenladung (Waggon oder LKW) ohne
Gewichtsangabe vereinbart, so ist hierunter eine Menge von ungefähr 20
Tonnen zu verstehen, die bis zur Höchstauslastung des Waggons oder LKW’ s
überschritten werden darf. Bei Abschlüssen nach Wagenladungen muss die
Vereinbarte Anzahl Wagenladungen geliefert und übernommen werden.
6) Die Lieferung hat, falls nicht besondere Vereinbarungen oder
abweichende Gepflogenheiten bestehen, in stapelfähigen Pressballen zu
erfolgen. Die Ballen sollen ordnungsgemäß verschnürt sein.
7)
Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer
Altpapiersorten gilt jede Sorte als einzelne Lieferung
8) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Ladegelände
verlassen hat.
9) Die Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die so
muss die Ware spätestens innerhalb zweier Monate nach Vertragsabschluss
abgenommen werden. Die Ablieferung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen
nach Abruf erfolgen.
10) Verkäufer und Käufer werden von der Verpflichtung zur Leistung sowie
von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen durch alle Umstände, die auf
höhere Gewalt zurückzuführen sind, befreit. Die Vertragspartner haben
einander von einer nach Satz 1 eingetretenen Situation rechzeitig in
Kenntnis zu setzten.
11) Gerät der Käufer mit Abnahme länger als 14 Tage in Verzug, so kann der
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Erfüllung des Vertrages verlangen.
In beiden Fällen kann der Verkäufer ohne Nachweis der Schadenshöhe
Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises für die Menge
fordern, mit der sich der Käufer in Abnahmeverzug befindet.
12)
Ist der Verkäufer mit der
Lieferung länger als 14 Tage im Verzug, so treten die gesetzlichen Folgen
ein. Die Verpflichtung des Verkäufers zum Schadensersatz ist auf 10% des
vereinbarten Kaufpreises der Menge beschränkt, mit der sich der Verkäufer
befindet.
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§ 3
Mängel
1) Der Käufer hat offene Mängel unverzüglich d.h. spätestens innerhalb von
4 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich oder fernschriftlich zu
rügen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist ab Entdeckung des
Mangels und endet spätestens drei Monate nach Erhalt der Ware. Geht
innerhalb dieser Frist eine schriftliche Rüge beim Verkäufer nicht ein, so
sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Bemängelte Ware ist 14 Tage ab Zugang der Mängelrüge beim Verkäufer zur
Besichtigung bereitzuhalten, andernfalls Ansprüche aus der Mängelrüge
ausgeschlossen sind.
Bemängelte Ware muss ordnungsgemäß gelagert und versichert werden. Der
Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers gegen Erstattung der
nachgewiesenen Kosten unverzüglich die Rücklieferung der Ware vorzunehmen
oder zu veranlassen.
2) Bei mangelhafter Lieferung kann der Käufer nur Minderung oder Lieferung
mangelfreier Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen. Beträgt jedoch
der Minderwert einer bemängelten Ware nicht mehr als 15%, kann nur
Minderung verlangt werden. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, oder erfolgt
diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist der Käufer
berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder
Rückgängigmachen des Kaufvertrages zu verlangen.
3) Der Anspruch auf Gewährleistung verjährt spätestens drei Monate nach
Erhalt der Ware. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers endet in jedem
Fall mit dem Eintrag der Ware in das erste Stoffaufbereitungsaggregat.
4) Im Rahmen der Gewährleistung werden nur solche Mängel berücksichtigt,
die unmittelbar an der gelieferten Sache selbst bestanden haben. Für alle
weitergehenden Schäden, insbesondere Folgeschäden, wird nur im Falle grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens gehaftet. Ausgeschlossen ist
eine Ersatzpflicht für Schäden, die durch die Anwesenheit von
produktionsschädlichen Stoffen entstehen, sofern nicht der Verkäufer eine
ausdrückliche und uneingeschränkte Reinheitsgarantie übernommen hat.
5) Die Haftung des Verkäufers ist im jedem Falle auf die doppelte Höhe des
Kaufpreises beschränkt.
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§ 4
Verkaufsmaßstäbe
1) Altpapier wird im Allgemeinen nach Gewicht verkauft. Die beim Abschluss
vereinbarten Preise verstehen sic als „ab Verladestation“
(Waggonverladung) bzw., „frei LKW ab Lager des Verkäufers“
(LKW-Verladung), wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung
getroffen wird (z.B. „frei Empfänger“ oder „frei Bestimmungsstation“). Bei
Käufen „frei Empfänger“ oder „frei Bestimmungsstation“ ist der Käufer –
falls erforderlich – verpflichtet, die Fracht zu verauslagen; Skonto darf
für den Frachtbrief nicht abgezogen werden. Deckenmiete,
Frachtbriefstempel und ähnliche Kosten gehen zu Lasten der zur
Frachtzahlung Verpflichteten.
2) Die in Pressballen gelieferte Ware wird brutto für netto berechnet. Die
nicht mit dem Bruttogewicht abgerechneten Verpackungen sind innerhalb von
6 Wochen in ordnungsgemäßen Zustand frachtfrei zurücksenden.
3) Die Rücksendung von Privat- und Leihdecken hat innerhalb von fünf Tagen
nach Eingang in ordnungsgemäßen Zustand frachtfrei zu erfolgen. Wird diese
Frist über schritten, so hat der Käufer die dem Verkäufer entstehenden
Mehrkosten zu vergüten. Deckenmieten für private Abdeckplanen können vom
Verkäufer bis zur Höhe der von der Bundesbahnverwaltung erhoben
Deckenmiete berechnet werden. Bei Benutzung von Leihdecken sind die
Gebühren zu vergüten, die von den Wagendecken-Verleihinstituten berechnet
werden.
4) Bei Waggonverladung soll die Feststellung des Gewichtes grundsätzlich
bahnseitig vorgenommen werden. Bei dieser Verwiegung gelten folgende
Bestimmungen:
Die leeren und beladenen Waggons sind bahnseitig zu verwiegen. Soweit sich
bei der Verwiegung bereits die Decken auf den Waggons befinden, ist um das
Deckengewicht zu kürzen. Wenn auf der Abgangsstation keine Verwiegung des
leeren und beladenen Waggons erfolgt ist, so gilt das in dieser Weise auf
der Bestimmungsstation ermittelte Gewicht. Ist auf der Abgangsstation nur
der beladene Waggon gewogen worden, unter Abzug des am Waggon
abgeschriebenen Eigengewichts, so kann auf der auf der Bestimmungs- oder
Empfangsstation das Gewicht durch Leerwiegen des Waggons amtlich ermittelt
werden. Der bahnseitigen Verwiegung wird Verwiegung durch bahnseitig
vereidigte Wiegemeister auf geeichter Waage gleichgestellt.
Beim Versand von Altpapier und Papierabfällen durch Kraftwagen muss –
sofern nichts anderes vereinbart wurde – eine Verwiegung auf einer
öffentlichen Waage oder durch einen Vereidigten Wäger stattfinden.
Ist Beim LKW-Bezug eine Verwiegung auf einer öffentlichen Waage oder durch
einen vereidigten Wäger am Verladeort nicht erfolgt, so gilt das beim
Empfänger auf einer öffentlichen Waage oder durch einen vereinigten Wäger
durch Voll- und Leerwiegen ermittelte Gewicht.
Bei erheblichen Gewichtsunterschieden haben Käufer und Verkäufer das
Recht, eine amtliche Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der
unterliegende Teil trägt. Gewichtsabweichungen bis zu 0,5% bleiben
unbeachtlich.
5) Der Verkäufer trägt bei Waggonverladung das Wiegegeld auf der
Abgangstation, ebenso auf der Bestimmungsstation, wenn eine in Abs. 4
vorgesehene bahnseitige Verwiegung auf der Abgangstation nicht
stattgefunden hat. Das Wiegegeld auf der Bestimmungsstation trägt der
Käufer, wenn das Nachwiegen von ihm veranlasst worden ist. Die
Anschlussgebühren werden von dem jeweiligen Anschlussinhaber getragen. Das
gleiche gilt analog für Lieferanten per LKW.
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§5
Zahlungsbedingung
1) Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen vom Rechnungstage an wird ein
Nachlass von 2% vom Rechnungsbetrag abzüglich der Fracht- und
Frachtnebenkosten gewährt. Als Zahlungsziel für Nettozahlung werden 30
Tage eingeräumt.
Bei Zahlungsverzug können dem Käufer Verzugzinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Als
fristwahrende Zahlung gilt auch die Zahlung durch Scheck, Bank- oder
Postschecküberweisung, nicht hingegen die Bezahlung mit Wechseln.
Wechselspesengehen gehen zu Lasten des Käufers.
2) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich,
so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch
der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch
ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen.
Der Käufer ist berechtigt, das Verlangen nach vorzeitiger Zahlung durch
Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte
Zahlung nicht erfolgt und auch keine Sicherheit geleistet wird, so hat der
Verkäufer das Recht des Rücktritts vom Vertrag. Vor völliger Bezahlung
fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer
zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag
verpflichtet. Darüber hinaus hat der Verkäufer die ihm nach § 326 BGB
zustehenden Rechte.
3) Die Aufrechung streitiger Gegenforderungen gegen unbestrittene fällige
Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig.
4) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer
trägt der Käufer. |
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§ 6
Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung (bei Wechseln
und Schecks bis zur Einlösung) sämtlicher auch künftig aus der
Geschäftsverbindung entstehenden Forderung gegenüber dem Käufer Eigentum
des Verkäufers. Zu den Forderungen gehören auch Nebenforderungen und
Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch bei einer Verbindung oder
Vermischung der gelieferten Ware. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung durch
den Käufer erfolgt für den Verkäufer, ohne ihn zu verpflichten, so dass
der Verkäufer Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist. Bei Verarbeitung,
Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Käufers in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware. Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung,
Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßangabe
berechtigt, dass die Forderungen nach Ziffer 2 auf den Verkäufer auch
tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr auf Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder
einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer
nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens
jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw.
Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
2) Für den Fall der Veräußerung der Ware – gleich in welchem Zustand –
tritt der Käufer hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wurde die Ware
verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe
seines Faktorenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die
Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seines Rechts an der Ware zu. Wird
Vorbehaltsware vom Verkäufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem
Rest ab. Hat der Käufer die Forderungen im Rahmen eines echten Factorings
verkauft, so tritt er die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den
Factor an den Verkäufer ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen
Forderungen insgesamt mehr als 10% so ist der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers
verpflichtet.
3) Der Käufer darf Ansprüche aus Verträgen mit dem Verkäufer nur mit
dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. Verpfändung oder
Sicherungsübereinigung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe
des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Sämtliche Forderungen sowie
die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt al allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers
eingegangen ist, bestehen.
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§ 7
Allgemeine Haftung
1) Alle Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Verzug, positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus
unerlaubter Handlung sind auf die Haftung für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
2) Im Falle grober Fahrlässigkeiten ist der Ersatz auf die Höhe des zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.
3) Soweit hiernach Schadensersatzansprüche bestehen, verjähren sie nach
Ablauf eines Jahres, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist gilt.
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§ 8
Sonstige Bestimmungen
1) Abweichende Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn der Käufer hierfür
eine besondere Form festgelegt hat.
2) Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist der Sitz des
Verkäufers.
3) Verkäufer und Käufer unterwerfen sic dem geltenden Recht der
Bundesrepublik Deutschland und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im
Ausland geführt wird.
4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, die sich
unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, sind die
für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gerichte.
5) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, gleich aus welchem Grunde, wird die Wirksamkeit des
Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |